(Update) Fördermittelprogramm „Überbrückungshilfe Corona“ (Bundesprogramm)
Seit Mitte August können Mittel aus dem Bundesprogramm „Überbrückungshilfe Corona“ beantragt werden. Lesen Sie im Folgenden, welche wesentlichen Antragsvoraussetzungen vorliegen und welche Fristen eingehalten werden müssen:
Die Bundesregierung hatte am 12. Juni 2020 zunächst Eckpunkte (per 07.08.2020 auf der Homepage www.bmwi.de abrufbar) für eine „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen. Rechtsgrundlage für Antragsstellung und Auszahlung in Baden-Württemberg ist die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Überbrückungshilfe zugunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise einstellen müssen („VwV Corona-Überbrückungshilfe“) vom 7. Juli 2020 => https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/VwV_Corona-Überbrückungshilfe.pdf
Aus der Checkliste https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/checkliste.html können wesentliche Kriterien bezüglich der Antragsberechtigung entnommen werden, wovon Folgendes ein ganz wesentliches ist:
Ihr Umsatz ist in den Monaten April und Mai 2020 durchschnittlich um mindestens 60 Prozent gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten eingebrochen.
Aus Verwaltungsvorschrift, 40-seitiger Ausfüllhilfe und den Antragsformularen ist dann Folgendes zu entnehmen
Förderfähig sind nur fortgesetzt erzielte Defizite in den Monaten Juni bis August 2020 und das auch nur bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 40 Prozent.
- Für die aufgrund der deutlich strengeren Corona-Einschränkungen besonders in den Monaten März- Mai 2020 hart getroffenen Betriebe bedeutet dies, dass sie für die in diesem Zeitraum erzielten Fehlbeträge aus diesem Programm für sich genommen keine Hilfen erwarten können.
Die maximale Förderung beträgt i.d.R. nicht mehr als Euro 150.000 für drei Monate. Bei Kleinbetrieben (<10 Mitarbeiter) gelten deutlich niedrigere Höchstsätze.
Durch die Überbrückungshilfe soll erstattet werden ein Anteil in Höhe von
- – 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
- – 50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent
- – 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 Prozent und unter 50 Prozent
- im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Ein Katalog der als Fixkosten angesehenen Sachverhalte ist ab Seite 31 der Ausfüllhilfe/Leitfaden für den Förderantrag aufgeführt => https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Publikationen/leitfaden.pdf?__blob=publicationFile&v=13
Umsätze und Kosten sind – je nach Zeitpunkt der Antragsstellung – in größerem Umfang zu schätzen und zu einem späteren Zeitpunkt in einer „Schlussabrechnung“ durch die Istwerte zu ersetzen (2-stufiges Verfahren).
Ein weitergehender FAQ-Katalog findet sich hier: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html
Frist und Person des Antragsstellers
Das Antragsverfahren ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt durchzuführen und über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilligungsstellen der Länder zu übermitteln. Die Antragsvoraussetzungen sind durch den „prüfenden Dritten“ in einer ersten Stufe glaubhaft zu machen und in einer zweiten Stufe durch nachträgliche Nachweise zu belegen.
Die Antragsstellung war zunächst bis 31. August 2020 befristet und wurde erst auf Druck des Deutschen Steuerberaterverbandes (https://www.dstv-bw.de/praxisticker-dstv-erfolgreich-antragsfrist-fur-die-uberbruckungshilfe-2020-verlangert) bis 30.09.2020 ausgeweitet. Es liegt dennoch ein erheblicher Zeitdruck bei der konkreten Antragstellung vor.
Steuerbarkeit
Erhaltene Zuschüsse unterliegen bei der Steuerveranlagung des Folgejahres der Ertragsbesteuerung.