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Update zu den Corona-Hilfen vom 05.02.2021

5. Februar 2021/von WP/StB Hartmut Dicke

Das Bundeministerium für Wirtschaft hat den Frage- und Antwortkatalog zum Beihilferecht ein weiteres Mal wesentlich überarbeitet und dies am 02. Februar 2021 veröffentlicht. Dadurch ergeben sich einige Änderungen gegenüber den bisherigen Erkenntnissen. Die wesentlichen Aspekte dieser Änderungen werden im folgenden Beitrag beleuchtet.

Rückwirkende Anwendung der Kleinbeihilfe für die Überbrückungshilfe II:

Den Unternehmen wird nun rückwirkend ein beihilferechtliches Wahlrecht eingeräumt, ob sie die Überbrückungshilfe II

  • auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen oder
  • der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

erhalten möchten. Dieses Wahlrecht wird als Teil der ohnehin vorgesehenen Schlussabrechnung umgesetzt. Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies folgendes:

Im Rahmen der ohnehin notwendigen Schlussabrechnung kann angegeben werden, dass die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährt werden soll. Voraussetzung hierfür ist, dass die beihilferechtliche Obergrenze von 1,8 Millionen Euro* (bisher: Euro 800.000) pro Unternehmen hierdurch nicht überschritten wird (beispielsweise durch die ebenfalls auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährte Überbrückungshilfe I, Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe).

Wird das Wahlrecht im Rahmen der Schlussabrechnung genutzt, erfolgt die finale Gewährung der Überbrückungshilfe II folglich auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen. Eine Verlustrechnung ist in solchen Fällen nicht notwendig. Wurde die beantragte Überbrückungshilfe aufgrund einer bereits vorgenommenen Verlustrechnung ggf. gekürzt, können die geltend gemachten Fixkosten als Teil der Schlussabrechnung entsprechend nach oben korrigiert werden.

Möchten Antragsteller das neue Wahlrecht nutzen, ist hierzu kein separater Änderungsantrag nötig. Bereits auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestellte Anträge und die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit.

Auch für neue Anträge erfolgt die Antragstellung unverändert auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Eine Verlustrechnung wäre jedoch erst im Rahmen Schlussabrechnung vorzulegen und nur für den Fall, dass das Wahlrecht nicht genutzt wird.

  • Um die Sachlage regierungshandlungstypisch noch weiter zu komplizieren gilt diese Anhebung der beihilferechtlichen Obergrenze nur für die Überbrückungshilfe II und also (derzeit?!) nicht für das Programm November- und Dezemberhilfe!

Weitere Änderungen:

Rückzahlungshinweis KfW-Schnellkredit

Beim KfW-Schnellkredit ist ausdrücklich vorgesehen, dass eine Rückzahlung jederzeit ohne zusätzliche Kosten möglich ist. Bei den anderen Programmen (Unternehmerkredit, Gründerkredit) erhebt die KfW zudem derzeit keine Vorfälligkeitsentschädigung; es sollte in diesen Programmen vorab mit der Hausbank geklärt werden, ob diese ihrerseits eine Vorfälligkeitsentschädigung erhebt.

Tilgung vs. Afa

Tilgungszahlungen für betriebliche Kredite können nun bis zur Höhe der steuerlichen Abschreibung als regulärer Teil der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden. Sofern eine individuell vereinbarte Tilgung höher sein sollte als die Abschreibung, muss der Betrag aber entsprechend „gedeckelt“ werden. Es ist nicht möglich, die Tilgungszahlung zusätzlich zur Abschreibung zu berücksichtigen.

Klarstellung kumulierte Betrachtung Verluste im Förderzeitraum

Die Bestimmung des Gesamtverlusts aus allen berücksichtigten Monaten aus dem beihilfefähigen Zeitraum erfolgt durch einfache Summierung der Verluste zu einem Gesamtbetrag. Was von diesem Gesamtbetrag nach Anwendung auf ein Hilfsprogramm noch übrig bleibt, kann dann für weitere fixkostenbasierte Unterstützungsprogramme (etwa aus „Dezemberhilfe Plus“, deren Regelungsrahmen aber noch nicht feststeht) verwendet werden.

 

 

 



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