Urlaub darf wegen Kurzarbeit gekürzt werden
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Jahresurlaub gekürzt werden darf, wenn aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage ausfallen (BAG, Urteil v. 30.11.2021 – 9 AZR 225/21, 9 AZR 234/21, Pressemitteilung 41/21 v. 30.11.2021; Vorinstanz: LArbG Düsseldorf, Urteil v. 13.3.2021 – 6 Sa 824/20).
Sachverhalt:
Die Klägerin hat nach ihrem Arbeitsvertrag für eine sechstägige Arbeitswoche einen Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub von 28 Arbeitstagen. Sie arbeitet als Verkaufshilfe mit Backtätigkeit drei Tage die Woche. Ihr Anspruch auf Erholungsurlaub betrug deshalb insgesamt 14 Arbeitstage.
Durch die Corona-Pandemie entstand ein Arbeitsausfall, weil die beklagte Arbeitgeberin Kurzarbeit einführte. Für die Kurzarbeit wurden zwischen der Klägerin und der Beklagten entsprechende Kurzarbeitsvereinbarungen vereinbart. In diesem Zusammenhang war die Klägerin für die Monate April, Mai und Oktober 2020 von der Arbeitspflicht befreit. In den Monaten November und Dezember 2020 arbeitete die Klägerin insgesamt an fünf Arbeitstagen.
Wegen der Arbeitsausfälle aufgrund der Kurzarbeit wurden die Urlaubstage durch die Beklagte neu berechnet. Die Beklagte errechnete einen Anspruch auf Jahresurlaub für die Klägerin von 11,5 Tagen. Gegen die Neuberechnung wehrte sich die Klägerin anschließend mit ihrer Klage. Sie trug vor, dass die aufgrund der Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstage urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden müssten. Deshalb sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, den Urlaub zu kürzen und müsse ihr für das Jahr 2020 weitere 2,5 Urlaubstage gewähren.