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Vereinfachte Anpassung von Gewerbesteuervorauszahlungen

3. Mai 2021/von WP/StB Hartmut Dicke

Die obersten Finanzbehörden der Bundesländer haben zur Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen Stellung genommen. Danach können Unternehmer beim Finanzamt vereinfacht Anträge auf Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags zwecks Vorauszahlungen stellen, die zur Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die Gemeinde führen. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist und dass der Gewinn im Jahr 2021 voraussichtlich niedriger als bislang angesetzt ausfallen wird.

Wesentlicher Inhalt der aktuellen Erlasse:

  • Nach den aktuellen Erlassen der obersten Finanzbehörden der Bundesländer können Unternehmer, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind, beim Finanzamt bis zum 31.12.2021 einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zwecks Vorauszahlungen stellen.
  • An die Überprüfung der Voraussetzungen, d. h. die Betroffenheit von der Corona-Krise und den voraussichtlich geringeren Gewinn im Jahr 2021, sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer den Wert des infolge der Corona-Maßnahmen entstandenen Schadens im Einzelnen nachweist.
  • Wird der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend gemindert, ist die Gemeinde an diese Anpassung gebunden und muss die Gewerbesteuervorauszahlungen anpassen.

Hinweise: Für Stundungs- und Erlassanträge, die sich auf die Gewerbesteuer beziehen, sind grundsätzlich die Gemeinden zuständig, nicht die Finanzämter. Zur Anpassung von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen im vereinfachten Verfahren sind separate BMF-Schreiben ergangen.



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