Verschärfung der Nachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen – dringend zu beachten ab 01.01.2020
Aufgrund für die Steuerpflichtigen günstiger, verwaltungsextensiver Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wurde Art. 138 der Europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) geändert. Dies hat zum Ergebnis, dass die nationalen Gesetzgeber zu einer erheblichen Verschärfung der Nachweisanforderungen für innergemeinschaftliche Lieferungen aufgefordert wurden. Dem kommt der deutsche Staat mit dem Jahressteuergesetz 2019 nach. Ab 1.1.2020 sind daher zwingend zu beachten:
- Angabe einer gültigen Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID-Nr.) auf der Rechnung und in der Zusammenfassenden Meldung.
- Die Umsätze müssen rechtzeitig und korrekt in der Zusammenfassenden Meldung gemeldet werden.
- Es ist eine entsprechende Erfassung bereits bei der Auftragsannahme/Auftragsbearbeitung und anschließend auch bei jedem Buchungsvorgang in der Finanzbuchhaltung angezeigt bzw. erforderlich.
- Die Gültigkeit der USt-ID-Nummer ist laufend (d.h. auch bei Dauerlieferbeziehungen regelmäßig) beim Bundeszentralamt für Steuern qualifiziert abzufragen. Gehen Sie hierzu wie folgt vor:
Das Bundeszentralamt für Steuern hat das Bestätigungsverfahren für ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern vereinfacht. Über die Homepage des Bundeszentralamtes kann sich ein deutscher Unternehmer die Gültigkeit einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bestätigen lassen. Er muss hierfür nur seine eigene USt.-IdNr. und die ausländische USt.-IdNr. in die dafür vorgesehenen Felder eintragen.
Durch dieses Bestätigungsverfahren wird aber kein Vertrauensschutz gemäß § 6a Abs. 4 UStG ausgelöst. Um diesen Vertrauensschutz auszulösen, muss eine qualifizierte Bestätigung beantragt werden. Hierbei müssen Namen/Rechtsform, Ort, Postleitzahl und Straße/Hausnummer des ausländischen Abnehmers angegeben werden.
Die qualifizierte Anfrage kann im Anschluss an eine einfache Bestätigung online gestellt werden.
Das Ergebnis der qualifizierten Anfrage wird unmittelbar angezeigt. Die offizielle Bestätigungsmitteilung kann dann angefordert werden, sie soll innerhalb weniger Tage auf dem Postweg beim Anfragenden eintreffen.
Achtung: Anders als bisher führen fehlende Angaben der USt-ID-Nummer zu einer zwingenden Versagung der Steuerbefreiung.