Unterstützungsleistungen für Händler, Friseure und andere Unternehmen
Von coronabedingten Schließungen betroffene Händler, Friseure und andere Unternehmen werden nicht in gleichem Umfang wie die Gastronomie/Hotellerie entschädigt, da sie die unter dem Begriff „November- und Dezemberhilfen“ offiziell nichts beantragen können. Angesichts dieser Ungleichbehandlung weist unter anderem der Handelsverband Bayern auf Überlegungen hin, auf dem Klageweg Unterstützungsleistungen nach dem Vorbild der „November- bzw. Dezemberhilfe“ einzufordern.
Um dies zu ermöglichen müssten Unternehmen, auch wenn sie nicht zum Kreis der laut Verordnung begünstigten Unternehmen aus der Gastronomie/Hotellerie zählen, für die „November- bzw. Dezemberhilfe“ zunächst einen Antrag stellen. Die Antragsfrist hierzu wurde bis zum 30.04.2021 verlängert. Wird der Antrag abgelehnt, müssten die Unternehmen Widerspruch oder Klage erheben. Wichtig: Jedes betroffene Unternehmen muss selbst klagen. Sammelklagen etc. sind nicht zugelassen. Ob Klagen Aussicht auf Erfolg haben, ist unsicher. Im Zweifelsfall sollten Sie sich von Juristen beraten lassen; oft stellen auch die Verbände hierzu Informationen zur Verfügung. So plant offenbar der Handelsverband, sich und seinen Mitgliedern durch ein beauftragtes Rechtsgutachten mehr Klarheit zu verschaffen. Vgl. u.a. https://www.hv-bayern.de/aktuelles/meldungen/2021-01-29-November-Dezemberhilfe-Klage-gegen-ablehnenden-Bescheid.php