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Vorbereitung der Unternehmen auf den Brexit

18. November 2020/von Hartmut Dicke

In rund 6 Wochen, zum 31.12.2020, läuft nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU der sogenannte „Übergangszeitraum“ ab. Bis zu diesem Stichtag galten die meisten Regelungen des EU-Binnenmarktes weiter, einschließlich der Zoll- und Umsatzsteuervorschriften.

Angesichts der zähen Verhandlungen um einen funktionalen zukünftigen Freihandel wird es inzwischen immer wahrscheinlicher, dass sich die zu beachtenden Zoll-, Umsatzsteuer- und sonstigen Regelungen zukünftig eher an dem orientieren werden, was z.B. im Geschäftsverkehr mit Unternehmen aus den USA zu beachten ist. In folgendem Beitrag gehen wir zum einen auf eine Reihe an Informationsquellen ein, die Unternehmer und Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in das Vereinigte Königreich zur Vorbereitung auf den Brexit heranziehen können, und führen zum anderen einige Gesichtspunkte der absehbaren Änderungen im Bereich Umsatzsteuer, Kundenstammdaten und Finanzbuchhaltung an.

Der EU-Austritt des Vereinigten Königreichs erfolgte bereits am 31.01.2020. Durch das am 24.01.2020 unterzeichnete Austrittsabkommen ist geregelt, dass die langfristigen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union in einer „Übergangsphase“ bis zum 31.12.2020 neu ausgehandelt werden sollen. Eine Verlängerung dieser Übergangsphase ist nach den bestehenden Verträgen nicht mehr möglich. Die Verhandlungen über die dauerhaft geltenden Regelungen dauern an und es wird von Tag zu Tag unwahrscheinlicher, dass rechtzeitig ein Abkommen geschlossen wird. Kommt es nicht zu einem Abkommen, so fiele der Handel zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich grundsätzlich unter die Regeln der Welthandelsorganisation.

Die EU-Kommission hat eine Vielzahl an Informationsmaterial und Checklisten für Unternehmen zur Vorbereitung auf den Brexit veröffentlicht, die im Folgenden verlinkt sind:

Mitteilung der Kommission:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1594383487124&uri=COM%3A2020%3A324%3AFIN

Es ist insbesondere folgender Einleitungstext hervorzuheben:

„Alle Interessenträger müssen darüber aufgeklärt werden und sich sorgfältig auf diese umfangreichen und tief greifenden Veränderungen vorbereiten, zu denen es unabhängig vom Ergebnis der Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich in jedem Szenario kommen wird. Es ist nicht angebracht, sich zurückzulehnen und Vorbereitungs- und Anpassungsmaßnahmen in der Erwartung aufzuschieben, dass ein Abkommen sicherlich für Kontinuität sorgen werde, denn eine Vielzahl von Änderungen werden unvermeidbar sein.

Mit dieser Mitteilung sollen weder die Ergebnisse der Verhandlungen vorweggenommen noch die möglichen Folgen im Falle einer fehlenden Einigung über eine künftige Partnerschaft beleuchtet werden. Vielmehr soll aufgezeigt werden, in welchen Bereichen es in jedem Fall zu wesentlichen Veränderungen kommen wird, damit Bürgerinnen und Bürger, öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und alle anderen Beteiligten sich entsprechend auf diese unvermeidbaren Verwerfungen vorbereiten können.“

Checkliste der Kommission:

https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/brexit_files/info_site/na0220590den_002.pdf

Zu den Bereichen, in denen es in jedem Fall zu wesentlichen Änderungen kommen wird, wird im Zusammenhang mit Zollvorgaben und der Mehrwertsteuerabwicklung in den Kommissionsveröffentlichungen insbesondere aufgezählt:

  1. Ab dem 01.01.2021 gelten die im Unionsrecht vorgesehenen Zollförmlichkeiten für alle Waren, die aus dem Vereinigten Königreich in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union in das Vereinigte Königreich verbracht werden. Details ergeben sich aus dem Papier und aus Veröffentlichungen der Bundesregierung/der deutschen Zollverwaltung (Link siehe unten)
  2. Ab dem 01.01.2021 werden Unternehmen die Ursprungseigenschaft der gehandelten Waren nachweisen müssen, damit diese im Rahmen eines etwaigen künftigen Abkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich unter eine Präferenzbehandlung fallen können.
  3. Bei der Einfuhr von Waren, die aus dem Vereinigten Königreich in das Mehrwertsteuergebiet der Europäischen Union verbracht werden, wird die Mehrwertsteuer zu dem Satz fällig, der für die Lieferung dieser Waren innerhalb der Union gilt. Waren, die aus der Union in das Vereinigte Königreich ausgeführt werden, sind von der Mehrwertsteuer befreit, wenn sie in das Vereinigte Königreich versandt oder befördert werden – ebenso wie bei einem anderen Bestimmungsort außerhalb der Europäischen Union. In solchen Fällen muss der Lieferant der ausgeführten Waren nachweisen können, dass die Waren die Union verlassen haben.

Weitere Detail-Leitfäden zu einzelnen Rechtsgebieten finden sich hier

https://ec.europa.eu/info/european-union-and-united-kingdom-forging-new-partnership/future-partnership/getting-ready-end-transition-period_de

Details zur Zollabwicklung, Mehrwertsteuer für Warenlieferung sowie Mehrwertsteuer für Dienstleistungen sind in folgenden Unterlagen dargestellt:

https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/file_import/guidance-customs-procedures_de_1.pdf

https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/file_import/vat-goods_de.pdf

https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/file_import/vat-services_de.pdf

Die Bundesregierung hat auf folgender Seite eine Übersicht mit weiteren Links z.B. zur Zollverwaltung veröffentlicht:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Europa/Brexit/2018-12-03-brexit.html

Im Ergebnis werden sich die Beteiligten bei Geschäften zwischen EU-Raum und dem Vereinigten Königreich daran gewöhnen müssen, die Beziehungen und Formalien ab dem 01.01.2021 weitgehend so wie mit (anderen) Drittländern zu strukturieren und abzuarbeiten.

Wesentliche Folgen für die Umsatzbesteuerung der Leistungsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich werden sein:

  1. Die an bri­ti­sche Unter­neh­men ver­ge­be­nen Umsatz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern verlieren ihre Gültigkeit. Entsprechend benö­t­i­gen inlän­di­sche Unter­neh­mer einen ande­ren Nach­weis der Unter­neh­mer­ei­gen­schaft der bri­ti­schen Geschäft­s­part­ner.
  2. Ab 2021 stel­len Lie­fe­run­gen in das Ver­ei­nigte Kön­ig­reich keine inn­er­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­run­gen, sondern Ausfuhrlieferung dar. Diese kön­nen mit den ent­sp­re­chen­den (abweichenden) Nach­weispf­lich­ten umsatz­steu­er­f­rei sein. In die­sem Zusam­men­hang ent­fal­len dann auch die ent­sp­re­chen­den Berichtspf­lich­ten in der Zusam­men­fas­sen­den Mel­dung. Hin­sicht­lich Intras­tat sind die aktu­el­len Ent­wick­lun­gen zu beobachten.
  3. Warenlieferungen aus dem Ver­ei­nig­ten Kön­ig­reich stel­len ab 2021 keine inn­er­ge­mein­schaft­li­chen Erwerbe mehr dar, son­dern unter­lie­gen der Ein­fuhr­um­satz­steuer. Entsprechende Änderungen bei der Belegführung und der finanzbuchungstechnischen Erfassung sind erforderlich.
  4. Emp­fan­gen deut­sche Unter­neh­mer sons­tige Leis­tun­gen von bri­ti­schen Unter­neh­mern, bleibt es grundsätzlich beim Emp­fän­ger­ort­s­prin­zip und damit bei der Umkehr der Steu­er­schuld­ner­schaft (Reverse-Charge-Ver­fah­ren). Wie sons­tige Leis­tun­gen von deut­schen Unter­neh­mern an bri­ti­sche Unter­neh­mer zukünf­tig behan­delt wer­den, hängt von der Aus­ge­stal­tung der neuen bri­ti­schen Vor­schrif­ten ab. Es ist aber damit zu rechnen, dass es auch hier bei der Umkehr der Steu­er­schuld­ner­schaft (Reverse-Charge-Ver­fah­ren) blei­ben wird. Auch hier entfallen die Mel­depf­lich­ten über die Zusam­men­fas­sende Mel­dung.
  5. Voraussichtlich wer­den zusätz­li­che Regi­s­trie­rungspf­lich­ten für deut­sche Unter­neh­mer im Ver­ei­nig­ten Kön­ig­reich bei der Aus­füh­rung von Wer­k­lie­fe­run­gen, inn­er­ge­mein­schaft­li­chen Drei­ecks­ge­schäf­ten oder im Ver­sand­han­del zu beach­ten sein.
  6. Wer­den Leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer im Ver­ei­nig­ten Kön­ig­reich aus­ge­führt, die dort der Umsatz­be­steue­rung unter­lie­gen, kön­nen diese Umsätze nicht mehr in das für Unter­neh­mer aus dem EU-Aus­land gel­tende Mini-one-stop-shop-Ver­fah­ren (MOSS-Ver­fah­ren) ein­be­zo­gen wer­den. Es bleibt abzu­war­ten, ob dort ein ver­g­leich­ba­res Ver­fah­ren bereit­ge­s­tellt wird. Ist dies nicht der Fall, wird es ab 2021 für leis­tende Unter­neh­mer aus der EU ggf. zu einer Regi­s­trie­rungspf­licht im Ver­ei­nig­ten Kön­ig­reich kommen.
  7. Gemäß dem Austrittsabkommen gelten die EU-Rege­lun­gen für Vor­steuer-Ver­gü­tung­s­an­träge aus und nach Großbri­tan­nien bis zum 31.12.2020 unve­r­än­dert wei­ter. Anträge, die Ver­gü­tungs­zei­träume des Jah­res 2020 betref­fen, werden bis zum 31.03.2021 ges­tellt wer­den kön­nen. Bestim­mun­gen für die Zeit nach dem 31.12.2020 liegen noch nicht vor, so dass derzeit unbekannt ist, wie die Zei­träu­me nach 2020 zu behandeln sind.
  8. Lie­fe­run­gen und sons­tige Leis­tun­gen werden zukünf­tig in ande­ren Zei­len in den Umsatz­steuer-Vor­an­mel­dun­gen und der Umsatz­steuer-Jah­re­s­er­klär­ung zu mel­den sein. Es sind entsprechende EDV-tech­ni­sche Anpas­sun­gen bei den Stamm­da­ten bri­ti­scher Unter­neh­mer sowie hinsichtlich der Buchungsregeln auf GuV-Kontennot­wen­dig.

Angesichts der Unbestimmtheit der Verhältnisse (=> laufende Verhandlungen) scheinen viele Marktteilnehmer und Informationsdienste abwarten zu wollen, welche Erleichterungen und Detailregelungen sich aus den Verhandlungen ergeben werden. Von offizieller Seite heißt es derzeit leichthin und in Verkennung der Erfordernisse der unternehmerischen Praxis, dass der Anpassungsumfang von etwaigen Abkommen abhängig sei. Wieder einmal werden die in die Politik gesetzten Erwartungen enttäuscht, rechtzeitig und verwaltungstechnisch entsprechend tragfähige Vorgaben zu erhalten. Und dies trotz der Tatsache, dass das Referendum der britischen Bürger bereits am 23.06.2016 erfolgt ist.

Es ist auch angesichts dieser langen Vorlaufzeit und der knappen Ablaufzeit bis zur Frist des 31.12.2020 inzwischen ernstlich zu bezweifeln, dass noch substantielle Erfolge erzielt werden. Das Szenario eines ungeregelten Brexit rückt näher. Umso wichtiger ist es, Vorbereitungen entlang der vorliegenden Anleitungen so weit wie möglich bereits jetzt zu treffen.

 

 



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