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Vorsteuerabzug bei Anzahlungen

5. November 2019/von bws Graf Kanitz GmbH

Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug aus Anzahlungen möglich ist.

Sachverhalt: Der Kläger bestellte bei der A-GmbH ein Blockheizkraftwerk. Dafür erhielt er von der A-GmbH eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer, die der Kläger im Zeitpunkt der Zahlung als Vorsteuer geltend machte. Zu der Lieferung des Blockheizkraftwerks kam es jedoch nicht. Daraufhin erkannte das Finanzamt den Vorsteuerabzug des Klägers aus dem Erwerb des Blockheizkraftwerks nicht an.

Entscheidung: Das Finanzgericht München (FG) gab der Klage statt. Der BFH folgte dem FG und entschied, dass der Vorsteuerabzug des Klägers rechtmäßig war.

Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts besitzt. Wird eine Zahlung vor Ausführung der Leistung getätigt, so ist der Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt der Zahlung möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands bereits bekannt sind, so dass der Gegenstand der Lieferung genau bestimmt ist.

Im vorliegenden Fall sah der BFH diese Voraussetzungen als erfüllt an: Der Kläger hatte die geforderte Anzahlung für das bestellte Blockheizkraftwerk geleistet, ihm lag eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer vor und alle maßgeblichen Elemente der künftigen Lieferung, wie z.B. Kaufgegenstand, Kaufpreis und Lieferzeitpunkt, waren vereinbart.

Nicht entscheidend ist, ob der Zahlungsempfänger (hier: A-GmbH) im Zahlungszeitpunkt die Leistung objektiv erbringen kann oder ob dieser das überhaupt möchte. Ausreichend ist vielmehr, dass anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Zahlung wusste oder hätte wissen müssen, dass die Lieferung des Blockheizkraftwerks ungewiss ist.

Hinweis: Der BFH hat diesen Sachverhalt ausdrücklich für Lieferungen entschieden. Diese Entscheidung sollte jedoch in gleicher Weise für Anzahlungen für sonstige Leistungen / Dienstleistungen anwendbar sein.



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