• English
  • Français
  • Hilfecenter
  • Mandanten-Fernbetreuung
  • TeamViewer
  • ShareFile
  • MyDATEV
bws Graf Kanitz
  • English
  • Français
  • bws Graf Kanitz
  • Kanzlei ▾
    • Im Gespräch
    • Ansprechpartner
  • Leistungen ▾
    • Wirtschaftsprüfung
      • » Jahres- und Konzernabschlüsse
      • » Sonderprüfungen
      • » Gründungsprüfung
    • Steuerberatung
      • » Deklarationsberatung
      • » Durchsetzungsberatung
      • » Transaktionsberatung
    • Internationales Steuerrecht
      • » Verrechnungspreise
      • » Betriebsstättenbesteuerung
      • » Hinzurechnungs- und Wegzugsbesteuerung
    • Betriebswirtschaftliche Beratung
      • » Unternehmensberatung
      • » Umstrukturierung
      • » Finanzierung
    • Services
      • » Finanz- und Lohnbuchhaltung
      • » Sonderprüfungen
      • » Monatsabschlüsse
  • Internationales ▾
    • News
    • Betriebsstättenbesteuerung
    • Hinzurechnungs- und Wegzugsbesteuerung
    • Verrechnungspreise
    • Quellensteuer
  • News ▾
    • Aktuelles
    • Archiv
  • Karriere ▾
  • Kontakt ▾
    • Standorte ▾
      • Freiburg
      • Endingen
      • Offenburg
    • Kontaktformular
    • Impressum
    • Datenschutz
  • Suche
  • Menü Menü
  • Facebook
  • Xing
  • LinkedIn

Vorsteuerberichtigung bei in Etappen errichteten Gebäuden

16. März 2020/von bws Graf Kanitz GmbH

Ändert sich die Nutzung eines Gebäudeteils (von einer gewerblichen in eine private Nutzung oder umgekehrt) innerhalb von 10 Jahren nach Fertigstellung, so hat dies Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug für die Herstellungskosten beim Bau des Gebäudes. Der Vorsteuerabzug muss in diesen Fällen rückwirkend gem. § 15a UStG berichtigt werden.

Strittig ist dabei immer wieder, ob bei der Herstellung eines Gebäudes in mehreren Abschnitten als Berichtigungsobjekt i. S. d. § 15a UStG das gesamte Gebäude oder nur die bereits fertiggestellten Gebäudeteile anzusehen sind, wenn letztere bereits vor der Fertigstellung des Gesamtkomplexes zur Erzielung von Umsätzen verwendet werden.

Das FG Rheinland-Pfalz hat nun in seinem Urteil vom 25.04.2019 entschieden, dass für die Vorsteuerberichtigung auch bei Verwendung des Gebäudes nach Baufortschritt auf das gesamte Gebäude abzustellen sei. Der Berichtigungszeitraum beginnt somit erst bei Fertigstellung des gesamten Gebäudes.

Begründet wird die Entscheidung folgendermaßen: Werden für Zwecke der Vorsteueraufteilung (§ 15 Abs. 4 UStG) die gesamten Herstellungskosten dem gesamten Gebäude zugeordnet und diese nach dem Flächenschlüssel sachgerecht auf die verschiedenen Gebäudeteile aufgeteilt, dann muss für die Vorsteuerberichtigung ebenfalls das gesamte Gebäude als Berichtigungsobjekt herangezogen werden.

Mit dieser Auslegung stellt sich das FG gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die davon ausgeht, dass – wenn ein Gebäude entsprechend dem Baufortschritt verwendet wird – für jeden gesondert in Gebrauch genommenen Teil ein besonderer Berichtigungszeitraum anzunehmen ist. In diesem Fall wäre damit auch nur dieser Gebäudeteil Berichtigungsobjekt.

Hinweis: Aufgrund der eingelegten Revision wird der BFH diese Frage höchstrichterlich entscheiden.



Teilen Sie diesen Beitrag
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • E-Mail 
  • drucken 
Eintrag teilen
  • Share on X

Aktuelle Beiträge

  • Quellensteuerentlastung auf deutsche Dividenden: aktueller Artikel zu Praxiserfahrungen und aktuelles Merkblatt des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
  • Bekanntgabe des Basiszinses 2025 zur Berechnung der Vorabpauschale
  • Grunderwerbsteuerpflicht von „nachträglichen Sonderwünschen“ beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude
  • PV-Anlage: Lieferung von Mieterstrom stellt eine selbstständige Hauptleistung dar
  • Gutachten bestätigt bisherige Rentenbesteuerung
Navigation

» Startseite
» Kanzlei
» Leistungen
» Blog
» News
» Karriere
» Kontakt

Kontakt

» Ansprechpartner
» Kontaktformular

Standorte

» Freiburg
» Endingen
» Offenburg

Service

» MyDATEV
» ShareFile
» TeamViewer
» Fernbetreuung

Sie wollen auf dem Laufenden bleiben?

Abonnieren Sie unseren Newsletter.

loader
Zukunft gestalten.
Gemeinsam.

Die bws Graf Kanitz GmbH
ist Mitglied der DATEV eG.

Wir bilden Experten aus.
Mit Leidenschaft.

Die bws Graf Kanitz GmbH
ist Partner der DHBW.

Gezielt suchen – Gezielt finden
Passgenau. Transparent. Digital.

Bleiben Sie in Kontakt.
Folgen Sie uns!

   

Copyright © 2025 bws Graf Kanitz GmbH | Impressum | Datenschutz
Bleiben Sie in Kontakt.
Folgen Sie uns!

   

   

Copyright © 2025 bws Graf Kanitz GmbH
Impressum | Datenschutz

Nach oben scrollen

Wir verwenden Cookies, um Inhalte korrekt darzustellen, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren.
Nähere Informationen darüber, wie wir Cookies verwenden und zu Ihren Rechten als Benutzer finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

AkzeptierenAblehnenEinstellungen

Cookie- und Datenschutzeinstellungen



Einstellungen

Hier können Sie von uns verwendete Drittanbieterdienste deaktivieren.

2
3
4
5
Einstellungen speichern
Öffnen Sie die Nachrichtenleiste