Vorsteuerberichtigung bei in Etappen errichteten Gebäuden
Ändert sich die Nutzung eines Gebäudeteils (von einer gewerblichen in eine private Nutzung oder umgekehrt) innerhalb von 10 Jahren nach Fertigstellung, so hat dies Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug für die Herstellungskosten beim Bau des Gebäudes. Der Vorsteuerabzug muss in diesen Fällen rückwirkend gem. § 15a UStG berichtigt werden.
Strittig ist dabei immer wieder, ob bei der Herstellung eines Gebäudes in mehreren Abschnitten als Berichtigungsobjekt i. S. d. § 15a UStG das gesamte Gebäude oder nur die bereits fertiggestellten Gebäudeteile anzusehen sind, wenn letztere bereits vor der Fertigstellung des Gesamtkomplexes zur Erzielung von Umsätzen verwendet werden.
Das FG Rheinland-Pfalz hat nun in seinem Urteil vom 25.04.2019 entschieden, dass für die Vorsteuerberichtigung auch bei Verwendung des Gebäudes nach Baufortschritt auf das gesamte Gebäude abzustellen sei. Der Berichtigungszeitraum beginnt somit erst bei Fertigstellung des gesamten Gebäudes.
Begründet wird die Entscheidung folgendermaßen: Werden für Zwecke der Vorsteueraufteilung (§ 15 Abs. 4 UStG) die gesamten Herstellungskosten dem gesamten Gebäude zugeordnet und diese nach dem Flächenschlüssel sachgerecht auf die verschiedenen Gebäudeteile aufgeteilt, dann muss für die Vorsteuerberichtigung ebenfalls das gesamte Gebäude als Berichtigungsobjekt herangezogen werden.
Mit dieser Auslegung stellt sich das FG gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die davon ausgeht, dass – wenn ein Gebäude entsprechend dem Baufortschritt verwendet wird – für jeden gesondert in Gebrauch genommenen Teil ein besonderer Berichtigungszeitraum anzunehmen ist. In diesem Fall wäre damit auch nur dieser Gebäudeteil Berichtigungsobjekt.
Hinweis: Aufgrund der eingelegten Revision wird der BFH diese Frage höchstrichterlich entscheiden.