Anwendung der Kostenaufschlagsmethode in der Praxis
In der deutschen Verrechnungspreispraxis ist die Kostenaufschlagsmethode insbesondere bei Konzerndienstleistungen oder –auftragsfertigungen die mit Abstand am häufigsten angewandte Verrechnungspreismethode, da für die übrigen Methoden oftmals keine Fremdvergleichswerte verfügbar sind.
Bei der Anwendung der Kostenaufschlagsmethode wird ein fremdüblicher Gewinnaufschlag auf die Selbstkosten erhoben. Zur Vermeidung der Vergütung von Unwirtschaftlichkeiten durch den Leistungsempfänger wird in der überwiegenden Kommentierung eine Anwendung auf Plankostenbasis befürwortet, was aber ein prognoseorientiertes Rechnungswesen erfordert. Zudem ist ein regelmäßiger Soll-Ist-Vergleich zur Vermeidung von Kostenmanipulationen und zur Vornahme von Anpassungen bei Beschäftigungsänderungen erforderlich, verbunden mit einer Aufteilung in variable und fixe Kosten. Diese hohen Anforderungen an die Verwendung von Plankosten stellen gerade mittelständische Unternehmen vor große Herausforderungen, weswegen in der Praxis häufig eine Anwendung der Kostenaufschlagsmethode auf Istkostenbasis erfolgt, was von der Finanzverwaltung akzeptiert wird.
Bei der Anwendung der Kostenaufschlagsmethode in der Praxis sind folgende Besonderheiten zu beachten:
- Sofern der Auftragnehmer/Dienstleister auch Umsätze außerhalb des Auftragsfertigungs-/Dienstleistungsverhältnisse erbringt, sind die mit diesen Umsätzen zusammenhängenden Kosten von der Kostenbemessungsgrundlage auszunehmen. Deren Ermittlung erfordert bei komplexeren Kostenstrukturen die Einrichtung einer Kostenstellenrechnung.
- Bestandsveränderungen sind bei der Ermittlung der Kostenbemessungsgrundlage zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass nur die mit der finalen Leistungserbringung verbundenen Kosten abgerechnet werden.
- Bei einer Abrechnung auf Plankostenbasis unter Einbeziehung von Erfahrungswerten der Vergangenheit vermeidet ein regelmäßiger Soll-Ist-Vergleich Kostenmanipulationen und ermöglicht Anpassungen bei ungeplanten Lohn- und Materialpreissteigerungen.
- Bei einer Abrechnung auf Istkostenbasis ist darauf zu achten, dass Unwirtschaftlichkeiten nicht in die Kostenbemessungsgrundlage einbezogen werden.
- Bei einer hohen Materialaufwandsquote besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung in Outbondfällen nicht den vollen Gewinnaufschlag auf den Materialaufwand, sondern nur eine deutlich niedrigere Handlingfee akzeptiert, sofern der Auftragsfertiger keine wesentliche Beschaffungsfunktion ausübt. Zu dieser Streitfrage ist ein Verfahren beim Bundesfinanzhof unter dem AZ I R 54/19 anhängig.
- Auch beim Bezug von externen Dienstleistungen kann sich die Frage der Höhe des anzuwendenden Gewinnaufschlags stellen. Sofern mit diesen Leistungen keine weitere Wertschöpfung des Konzerndienstleisters/-auftragsfertigers verbunden ist, dürfte der volle Gewinnaufschlag auf die externen Kosten nicht gerechtfertigt sein.
- Außergewöhnliche Aufwendungen infolge einer unzureichenden Unternehmensführung (beispielsweise hohe Abfindungen für Führungskräfte oder Schadensfälle in der Produktion) sind unter Fremdvergleichsaspekten nicht in die Kostenbemessungsgrundlage einzubeziehen.
- Betriebsfremde Aufwendungen wie beispielsweise Spenden sind ebenso wenig in die Kostenbemessungsgrundlage einzubeziehen.
- Bei der Anwendung der Kostenaufschlagsmethode im Rahmen von Kostenumlagen ist darauf zu achten, dass Kosten, die nach dem sog. „Benefit Test“ der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze keine verrechenbaren Dienstleistungen darstellen, nicht in die Kostenbemessungsgrundlage einbezogen werden (insbesondere Tätigkeiten im Interesse des Gesellschafters, sog „shareholder activities“). Dies gilt in gleicher Weise für Wechselkursverluste, weil diese vom Strategieträger zu tragen sind.
- Fremdfinanzierungsaufwendungen können bei einer der Finanzierung zugrunde liegenden betrieblichen Finanzierung in die Kostenbemessungsgrundlage einbezogen werden.
- Die Höhe des Gewinnzuschlags hängt von der Wertigkeit der Dienstleistung/Auftragsfertigung sowie den vom Auftragnehmer übernommenen Funktionen und Risiken ab und bewegt sich im Regelfall zwischen 5 % und 15 %. Routinedienstleistungen mit geringer Wertschöpfung können nach dem OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen mit einem Gewinnzuschlag von 5 % abgerechnet werden.