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Begründung Betriebsstätte durch Homeoffice

30. April 2021/von StB/Fachberater für Intern. Steuerrecht Winfried Ruh

Die fortschreitende Digitalisierung sowie die COVID-19 Pandemie führen dazu, dass zunehmend Tätigkeiten nicht mehr in einem Büro, sondern im Homeoffice ausgeübt werden. Damit stellt sich die Frage, ob durch eine Homeofficetätigkeit eine Betriebsstätte des Unternehmens im Homeoffice-Staat begründet wird.

Eine Betriebsstätte erfordert eine feste Geschäftseinrichtung mit Verfügungsmacht des Unternehmens, in der die Unternehmenstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird (insbesondere die Erbringung von Dienstleistungen, die dem Unternehmenszweck dienen).

Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten führen mangels Ausübung der Unternehmenstätigkeit nicht zur Begründung einer Betriebsstätte. Vorbereitende Tätigkeiten gehen der Geschäftstätigkeit voran und werden regelmäßig nur während einer relativ kurzen Dauer durchgeführt. Hilfstätigkeiten werden ausgeführt, um die wesentlichen und bedeutungsvollen Elemente einer Unternehmenstätigkeit zu unterstützen, ohne dass eine Zuordnung zum Kerngeschäft erfolgt (z.B. Verwaltungstätigkeiten wie Buchhaltung, Personalwesen oder Controlling, nicht aber absatzorientierte Tätigkeiten wie Verkaufsförderungs- oder Vertriebsbüros mit Produktvermarktung).

Die Anwendung dieser – in deutschen Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig enthaltenen – Betriebsstättengrundsätze auf eine Homeoffice-Tätigkeit wird in der internationalen Praxis unterschiedlich gehandhabt. Während beispielsweise in Österreich und der Schweiz zunehmend ein Trend zur Einstufung als Betriebsstätte festzustellen ist, gilt dies für Deutschland aufgrund der typischerweise fehlenden Verfügungsmacht des Unternehmens über das Homeoffice nur eingeschränkt.

In Deutschland wird eine Homeoffice-Tätigkeit in folgenden Fällen nicht als Betriebsstätte eingestuft:

  • Ausübung von Tätigkeiten, die nicht als Haupttätigkeit auf den Unternehmenszweck und die Umsatzerzielung ausgerichtet sind, sondern vorbereitender Art sind oder Hilfstätigkeiten darstellen (s.o.),
  • Ausübung der Haupttätigkeit, aber keine dauerhafte und den Vorgaben des Unternehmens entsprechende, sondern nur gelegentliche Nutzung des Homeoffice (z.B. bei Vertriebstätigkeit oder Tätigkeit beim Kunden),
  • Ausübung der Haupttätigkeit überwiegend im Homeoffice, dem Mitarbeiter steht aber ein anderer Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung.

Im Ergebnis wird eine Homeoffice-Tätigkeit in Deutschland nur dann als Betriebsstätte angesehen, wenn es regelmäßig und dauerhaft für die Ausübung der Haupttätigkeit des Unternehmens genutzt wird und das Unternehmen den Mitarbeiter dazu angehalten oder verpflichtet hat, vom Homeoffice aus zu arbeiten, ohne diesem einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen (insb. in Fällen, bei denen die vom Mitarbeiter auszuübende Tätigkeiten der Einrichtung eines Büros bedurft hätte, beispielsweise für Publikumsverkehr).

Hinweis: Unternehmen, die im Ausland Mitarbeiter im Homeoffice beschäftigen, sollten unbedingt mit der zuständigen Finanzbehörde das Risiko der Begründung einer Betriebsstätte klären.



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