Bundesfinanzhof: Spind reicht für Begründung einer (Dienstleistungs-)Betriebsstätte aus
Die Begründung einer Betriebsstätte im Dienstleistungsstaat erfordert eine feste Geschäftseinrichtung des Unternehmens, die der Unternehmenstätigkeit für eine gewisse Dauer dient und über die das Unternehmen eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Maßgeblich hierfür ist eine gesicherte Rechtsposition, die dem Unternehmen nicht ohne weiteres entzogen werden kann.
Der Bundesfinanzhof hat nun am 07.06.2023 entschieden, dass die Begründung einer Betriebsstätte im Dienstleistungsbereich lediglich voraussetzt, dass ein personenbeschränktes Nutzungsrecht an einem Spind besteht. Im Streitfall war ein in Großbritannien ansässiger Wartungsingenieur für Flugzeuge als Unternehmer ausschließlich auf einem inländischen Flughafen tätig. Die bloße Möglichkeit, die persönliche Werkzeugkiste in einem Hangar des Flughafens zu deponieren, sah der BFH als ausreichend für eine Betriebsstättenbegründung des Unternehmens in Deutschland an.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Bundesfinanzhof die Schwelle für die Begründung von Betriebsstätten im Dienstleistungsbereich bei einer längeren Tätigkeit sehr niedrig ansetzt. Zur Vermeidung einer Betriebsstättenbegründung sollte deswegen sichergestellt werden, dass dem Dienstleister keine Rechtsposition für die Nutzung eines Spinds, Schließfachs oder Bürocontainers eingeräumt wird.
Umgekehrt können Dienstleister im Tätigkeitsstaat gezielt Betriebsstätten durch Nutzungsvereinbarungen für die o.g. Einrichtungen begründen. Sofern allerdings eine weitere Betriebsstätte im Ansässigkeitsstaat des Dienstleisters besteht, dürfte sich die Frage der Betriebsstättengewinnaufteilung stellen.
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