Homeoffice-Betriebsstätte ausländischer Unternehmen: Klarstellung durch Finanzverwaltung
Die fortschreitende Digitalisierung, der Fachkräftemangel sowie die COVID-19 Pandemie haben dazu geführt, dass zunehmend Tätigkeiten nicht mehr in einem Büro, sondern im Homeoffice ausgeübt werden. Bei Ausübung einer Haupttätigkeit von Arbeitnehmern ausländischer Unternehmen im inländischen Homeoffice stellt sich die Frage, ob die Tätigkeit eine Betriebsstätte in Deutschland begründet. Demgegenüber ist die Ausübung von bloßen Hilfstätigkeiten (beispielsweise im Personalwesen oder Controlling) generell nicht betriebsstättenbegründend.
Während vor allem in Österreich und Dänemark ein klarer Trend zur Einstufung von Homeofficetätigkeiten als Betriebsstätte festzustellen ist, gilt dies für Deutschland aufgrund der Maßgeblichkeit der (typischerweise fehlenden) Verfügungsmacht des Unternehmens über das Homeoffice nicht.
Nach der am 05.02.2024 erfolgten Anpassung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung führt eine Homeoffice-Tätigkeit in Deutschland regelmäßig nicht zu einer Betriebsstätte. Dies gilt auch für den Fall, dass
– die Kosten für das Homeoffice sowie dessen Einrichtung vom Arbeitgeber getragen werden,
– ein Mietvertrag über das Homeoffice zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen wurde oder
– dem Mitarbeiter kein anderer Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung steht.
Damit hat die Finanzverwaltung im Einklang mit der ständigen BFH-Rechtsprechung die bisherige Verwaltungspraxis bestätigt und verneint – abweichend vom aktuellen OECD-Musterkommentar – eine Homeoffice-Betriebsstätte auch für den Fall, dass eine dauerhafte Homeofficetätigkeit vertraglich vereinbart wurde und dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Für Arbeitnehmer mit Leitungsfunktionen sollen diese Grundsätze aber nur eingeschränkt gelten, sofern durch die Tätigkeit dem Unternehmen eine Verfügungsmacht vermittelt wird. Dies sollte jedoch bei Homeoffice-Betriebsstätten zumindest für den Fall zu verneinen sein, dass ein anderer Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung steht, der auch regelmäßig genutzt wird. Zur Vermeidung von steuerlichen Risiken sollte bei leitenden Angestellten / Geschäftsführern eine Abstimmung mit dem für das Homeoffice zuständige Finanzamt erfolgen. Dies gilt insbesondere für Gesellschafter-Geschäftsführer.
Fazit
Eine Homeofficetätigkeit in Deutschland kann nach Verwaltungsauffassung auch bei Ausübung einer Haupttätigkeit des Unternehmens allenfalls dann zur Begründung einer Betriebsstätte in Deutschland führen, wenn dort Leitungsfunktionen ausgeübt werden.