Keine Wegzugsbesteuerung bei tatsächlicher Rückkehr innerhalb von fünf Jahren
Die „Wegzugsbesteuerung“ nach § 6 AStG in der bis einschließlich 2021 anwendbaren Fassung kommt zum Tragen, sofern natürliche Personen, die mindestens zehn Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und Anteile an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften mit einer Mindestbeteiligung von 1 % besitzen, ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert haben. Als Folge unterliegen in den Anteilen enthaltene stille Reserven auch ohne Veräußerung der sog. Wegzugsteuer in Höhe von 60 % des fiktiven Veräußerungsgewinns. Bei einer „nur vorübergehenden Abwesenheit“ entfällt die Wegzugsteuer rückwirkend, sofern die Rückkehr innerhalb von fünf Jahren erfolgt.
Bisher war nach Auffassung der Finanzverwaltung das Merkmal der „nur vorübergehenden Abwesenheit“ nur dann erfüllt, wenn bereits im Zeitpunkt des Wegzugs die „Rückkehrabsicht“ gegenüber dem Finanzamt zeitnah glaubhaft gemacht wurde.
Dieser strengen Auslegung ist der Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 21. Dezember 2022 (I R 55/19) nicht gefolgt. Danach ist für das Entfallen der Wegzugsbesteuerung vielmehr die fristgemäße Rückkehr des Steuerpflichtigen innerhalb von fünf Jahren ausreichend. Nach Auffassung des BFH ist aus dem Gesetzeswortlaut kein Zeitpunkt der Rückkehrabsicht ableitbar. Somit kann eine solche „Rückkehrabsicht“ durchaus im Laufe des fünfjährigen Rückkehrzeitraums erst gebildet werden. Eine tatsächlich zeitgerechte Rückkehr inzidiert folglich die ursprünglich bestehende Rückkehrabsicht. Damit hat der BFH erfreulicherweise – entgegen der Vorinstanz – die überwiegende Auslegung in der Kommentierung bestätigt, womit sich nun viele offene Fälle erledigen werden.
Hinweis:
Die ab 2022 anwendbare Neuregelung sieht ohnehin keine Glaubhaftmachung der Rückkehrabsicht mehr vor, vielmehr reicht nun die bloße Absichtserklärung zur Rückkehr für den rückwirkenden Wegfall der Wegzugsbesteuerung aus. Weitere Informationen zur Neuregelung finden Sie in unserem Beitrag vom 06.12.2022.