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Update Coronahilfen (Stand 12.01.2021)

13. Januar 2021/von Hartmut Dicke

Die Lage bezüglich der verschiedenen Corona-Hilfsprogramme wird von Tag zu Tag unübersichtlicher. Im vorliegenden Beitrag mit Stand vom 12.1.2021 gehen wir ein auf

  1. Aspekt der Bedürftigkeitsprüfung (Verlusterzielung) im Förderzeitraum für die sogenannten Fixkostenhilfen, zu denen gehören
    • Überbrückungshilfe II und III
    • November- und Dezemberhilfe plus
  2. Grundlagen für „Novemberhilfe und Dezemberhilfe plus“
  3. Programmübersicht mit derzeitigen Fristen
  • Aspekt der Bedürftigkeitsprüfung bzw. Verlusterzielung im Förderzeitraum für die sogenannten Fixkostenhilfen

Ein bisher und insbesondere bei der Konzeptionierung nicht öffentlich gemachter Aspekt ist, dass bei

  • Überbrückungshilfen I, II und III sowie
  • November- und Dezemberhilfe Plus

nunmehr auch rückwirkend eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen ist, die darin besteht, dass für den jeweiligen Förderzeitraum auch insgesamt ein Verlust erzielt wurde. Die Berechnungsmodalitäten sind in vielen Punkten offen und sollen grob wie folgt aussehen:

Vorläufiges mtl. Ergebnis:
– mtl. FIKTIVER Unternehmerlohn (d.h. der Unternehmerlohn ist nur eine Rechengröße für die Ermittlung der ungedeckten Fixkosten (Verlust), der Unternehmerlohn wird aber – wie bisher – NICHT durch den Bund gefördert)
– mtl. planmäßige Abschreibungen
– mtl. Tilgungen fiktiv
= Ergebnis ungedeckte Fixkosten

 

Vor diesen Hintergründen wird nun unterschieden zwischen „Leistungszeitraum“ und „beihilfefähigen Zeitraum“ eines Programms im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020:

  • Der Leistungszeitraum ist jener Zeitraum, für den eine Förderung beantragt werden kann (z.B. Überbrückungshilfe II für September bis Dezember 2020).
  • Der „beihilfefähige Zeitraum“ ist jener Zeitraum, der für die Berechnung der ungedeckten Fixkosten (= Grundlage für die Bedürftigkeitsprüfung) eines Unternehmens herangezogen wird. Voraussetzung für die Förderung ist dabei immer, dass im entsprechenden Zeitraum mindestens 30prozentige Umsatzeinbußen vorliegen.

Die Tatsache dieser Änderungen im „Kleingedruckten“ ist für Unternehmer wie Berater gleichermaßen sehr ärgerlich, was auch von der Presse bereits aufgegriffen wurde, wie etwa hier:

https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/neues-im-kleingedruckten-bundesregierung-aenderte-klammheimlich-bedingungen-fuer-corona-hilfen/26789462.html

Wurde nach diesen Maßgaben Hilfen unberechtigt bzw. in zu großer Höhe beantragt und ausgezahlt, ist mit Rückforderungen zu rechnen.

  • Grundlagen für „Novemberhilfe und Dezemberhilfe plus“

Hintergrund:

Die verschiedenen Programme unterscheiden sich grundsätzlich nach

  1. Hilfen, die unter die Bundesregelung „Kleinbeihilfen“ und De-minimis-Verordnung fallen
  2. Fixkostenhilfen

Zu der ersten Kategorie zählen die November- und Dezemberhilfe, deren wesentliche Merkmale sind:

  • Bemessungsgrundlage ist der Umsatzeinbruch in den jeweiligen Schließungsmonaten November und Dezember 2020
  • Deckelung auf insgesamt maximal € 1 Mio., wobei hierzu sämtliche Hilfen, einschließlich dem Nennwert von KfW-Darlehen, zählen und nach der De-minimis-Verordnung sogar sämtliche Hilfen, die in den letzten 3 Jahren ausgezahlt wurden, zusammenzufassen sind
  • Offenbar fallen diese Hilfen nicht unter die Vorgabe, dass ungedeckte Fixkosten nachgewiesen werden müssen.

Aufgrund der betragsmäßigen Deckelung der bisherigen November- und Dezemberhilfe nach der Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung soll zusätzlich offenbar eine „Novemberhilfe plus“ und eine „Dezemberhilfe plus“ aufgelegt werden (vgl. https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/novemberhilfe/ ) . Diese Programme werden – ähnlich den Überbrückungshilfen II und III – als Fixkostenhilfen strukturiert sein und daher nicht den Umsatzeinbruch als Bemessungsgrundlage haben sondern bestimmte Fixkostenbestandteile. Wesentlicher Vorteil gegenüber der „Novemberhilfe“ und der „Dezemberhilfe“ wird sein, dass nicht der Deckel von €1 Mio., sondern der von € 4 Mio. gelten wird. Wesentlicher Nachteil wird sein, dass ungedeckte Fixkosten nachzuweisen sind bzw. die Förderung auf die Höhe eines erzielten Verlusts gedeckelt sein wird. Eine Antragstellung ist derzeit allerdings noch nicht möglich und es fehlen auch weitere Angaben zu Zugangsvoraussetzungen und Programmdetails; ggf. wird auch auf die „Überbrückungshilfe III“ für den Zeitraum November-Dezember verwiesen, die den von der IHK München geschilderten Förderaspekt u.E. nach bereits weitgehend abdecken würde und deren Details aber bisher ebenfalls nicht vorliegen.

 

  1. Programmübersicht mit derzeitigen Fristen:
  2. Hilfen, die unter die Bundesregelung „Kleinbeihilfen“ und De-minimis-Verordnung fallen
    1. November- und Dezemberhilfe (=> https://bwsgk.de/update-novemberhilfe/  ), KfW-Darlehen
    2. Bemessungsgrundlage für November- und Dezemberhilfe ist die Höhe des Umsatzeinbruchs
    3. Zugang nur für bestimmte Betriebe, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 erlassenen Schließungsverordnungen den Geschäftsbetrieb einstellen mussten oder indirekt wesentlich von solchen Geschäftsschließungen betroffen sind.
    4. Deckelung insgesamt auf € 1 Mio. (unter Einbezug von De-minimis-Hilfen aus Vorjahren und auch Maßnahmen wie KfW-Darlehen)
    5. Antragsfrist endet am 31.01.2021, Verbände bemühen sich um eine Verlängerung
  3. Fixkostenhilfen
    1. Überbrückungshilfe I
      1. Leistungszeitraum Juni-August 2020
      2. Antragsfrist ist abgelaufen
    2. Überbrückungshilfe II
      1. Leistungszeitraum September- Dezember 2020
      2. Bemessungsgrundlage sind bestimmte Fixkosten
  • Fördervoraussetzungen sind Umsatzeinbrüche in bestimmter Höhe und der Nachweis nicht gedeckter Fixkosten (erzielte Verluste)
  1. Antragsfrist endet am 31.01.2021, Verbände bemühen sich um eine Verlängerung
  1. Überbrückungshilfe III
    1. Leistungszeitraum (1): November und Dezember 2020
      1. Antrag derzeit noch nicht möglich (vorgesehen ab Januar 2021)
    2. Leistungszeitraum (2): Januar – Juni 2021
      1. Antrag derzeit noch nicht möglich
      2. Erfordert Prognose über Fixkosten sowie Höhe des Umsatzeinbruchs
  • Fördervoraussetzungen sind Umsatzeinbrüche in bestimmter Höhe und der Nachweis nicht gedeckter Fixkosten (erzielte Verluste)
  1. Antragsformulare und umfassende FAQ zur Überbrückungshilfe III stehen bisher nicht zur Verfügung; aktuelle Informationen zum Sachstand: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-10-29-neue-corona-hilfen.html
  1. „Novemberhilfe Plus“ und „Dezemberhilfe Plus“ (Achtung: es ist u.E. offen, ob sich dies ggf. mit der „Überbrückungshilfe III“ für den Leistungszeitraum November und Dezember 2020 deckt)
    1. Gemäß einer Verlautbarung der IHK München (=> https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/novemberhilfe/)  laufen derzeit Vorbereitungen des Bundes für eine „Novemberhilfe Plus“ und „Dezemberhilfe Plus“
    2. Leistungszeitraum: November und Dezember 2020
  • Soll für Betriebe greifen, die vom Schließungsbeschluss vom 28.10.2020 direkt oder indirekt betroffen waren
  1. Sollen den Vorteil haben, dass die Deckelung nach 1.d (Euro 1 Mio.) nicht greift
  2. Wird aber u.E. im Übrigen sehr weitgehend der Überbrückungshilfe III entsprechen bzw. wird ggf. insgesamt auf diese Fördermöglichkeit (2.c.i.) verwiesen.
  3. Bisher keine Antragsmöglichkeit

Wir sind fassungslos über diese unübersichtlichen Förderstrukturen.

Im Detail tun sich bei jedem dieser Programme zusätzlich noch eine Vielzahl offener bzw. unklarer Fragen auf. Von der vollmundig versprochenen „unbürokratischen Hilfe“ kann keinerlei Rede sein.



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