Verrechnungspreisdokumentation: Verschärfungen durch verkürzte Vorlagefrist und erweiterte Sanktionen ab 2025
Die Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation ist gerade für international ausgerichtete mittelständische Unternehmen aufgrund der umfangreichen Regelungen in der sog. „Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung“ eine große Herausforderung. Die Erleichterungen für kleinere Unternehmen für Lieferungen bis zu 6 Mio. € sowie für andere Leistungen (insbesondere Dienstleistungen) bis zu 0,6 Mio. €, jeweils bezogen auf den Konzernverbund, sind häufig nicht anwendbar und im internationalen Vergleich viel zu niedrig. Eine Übersicht zur Dokumentationspflicht können Sie hier abrufen: Arbeitskreis Steuern International – VP-Dokumentation vom 25.11.2019
Nach der bisherigen Regelung ist die Dokumentation nur auf Anforderung durch einen Betriebs- oder Zollprüfer innerhalb von 60 Tagen vorzulegen, wobei die Frist in begründeten Fällen verlängerbar ist. Im Rahmen der Umsetzung der EU-DAC 7 Richtlinie in deutsches Recht, die nach der Zustimmung des Bundestags am 10.11.2022 noch in diesem Jahr vorgesehen ist, kann die Finanzbehörde zukünftig jederzeit die Aufzeichnungen anfordern, und zwar unabhängig von der Durchführung einer Betriebsprüfung. Zudem soll die Vorlagefrist auf 30 Tage verkürzt und eine Vorlage im Rahmen einer Betriebsprüfung generell ohne eine gesonderte Aufforderung verlangt werden, wobei eine Verlängerung in begründeten Fällen weiterhin möglich sein soll.
Für den Fall, dass die Dokumentation verspätet vorgelegt wird, droht aktuell ein Zuschlag in Höhe von mindestens 100 € pro Tag Fristüberschreibung, maximal 1 Mio. €. Bei Nichtvorlage der Dokumentation oder bei einer unverwertbaren Dokumentation kann ein Zuschlag von 5 bis 10 % der Einkunftskorrektur erhoben werden. Zudem wird die Beweislast umgekehrt und die Schätzungsbefugnis erweitert.
Als weitere Verschärfung soll nun ein „qualifiziertes Mitwirkungsverlangen“ eingeführt werden, das nach Ablauf von sechs Monaten nach der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung Anwendung finden soll und innerhalb der sehr knappen Frist von einem Monat zu erfüllen ist. Damit sollen die Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen sichergestellt und Verzögerungen bei der Durchführung einer Außenprüfung vermieden werden.
Wird das Mitwirkungsverlangen nicht innerhalb der Monatsfrist erfüllt, soll zwingend ein „Mitwirkungsverzögerungsgeld“ von 75 € für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung anfallen (höchstens aber für 150 Kalendertage und damit maximal 11.250 €). Sofern allerdings die Umsätze des geprüften Unternehmens in einem Prüfungsjahr mindestens 12 Mio. € oder im Konzern die konsolidierten Umsätze mindestens 120 Mio. € betragen, soll die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen berechtigt werden, ein höheres Mitwirkungsverzögerungsgeld von bis zu 25.000 € pro Tag (höchstens für 150 Tage und damit maximal 3,75 Mio.€) festzusetzen.
Die mit Wirkung ab 2025 anwendbaren Verschärfungen bei der Verrechnungspreisdokumentation bezwecken eine Beschleunigung von Betriebsprüfungen. Die kurzen Antwortfristen im Rahmen des Mitwirkungsverlangens sind gerade für mittelständische Unternehmen problematisch und erfordern eine frühzeitige und intensive Vorbereitung der zukünftig zwingend vorzulegenden Verrechnungspreisdokumentation. Die sehr hohen Sanktionen sind unverhältnismäßig, weil erfahrungsgemäß die Betriebsprüfung oftmals selbst aufgrund langer Bearbeitungszeiten für die Verzögerungen des Abschlusses von Betriebsprüfungen verantwortlich ist.