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Vertreterbetriebsstätte

14. Februar 2023/von StB / Fachberater für Intern. Steuerrecht Winfried Ruh

Unternehmen können auch ohne räumlichen Bezug in Form einer festen Einrichtung eine Betriebsstätte im Ausland begründen, sofern die Voraussetzungen einer sog. Vertreterbetriebsstätte vorliegen. Dies vor dem Hintergrund, dass durch die Einschaltung eines unselbständigen Vertreters unter Verzicht auf eine feste Geschäftseinrichtung eine Betriebsstätte vermieden werden könnte, obwohl das Unternehmen über diesen Vertreter in besonderer Weise am Wirtschaftsleben des betreffenden Staates teilnimmt.

Für die Begründung einer Vertreterbetriebsstätte gelten im Verhältnis zu Staaten, mit denen Deutschland ein DBA abgeschlossen hat, im Regelfall folgende Voraussetzungen:

  • Es muss sich um einen abhängigen Vertreter handeln,
  • der eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen und
  • diese Vollmacht auch gewöhnlich ausübt.

Die Abhängigkeit muss sowohl in rechtlicher als auch wirtschaftlicher Hinsicht bestehen und hängt von der persönlichen Weisungsbefugnis des vertretenen Unternehmens gegenüber dem Vertreter, dem wirtschaftlichen Risiko sowie der sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Vertreters ab.

Auch ohne formelle Abschlussvollmacht kann in folgenden Fällen eine (schädliche) faktische Abschlussvollmacht vorliegen (sog. „wirtschaftliche Abschlussvollmacht“):

  • Der Vertreter unterzeichnet zwar keine Verträge, bindet aber das Unternehmen durch seine Erklärungen,
  • Der Vertreter verhandelt alle Einzelheiten des Vertrags verbindlich bis zur Abschlussreife,
  • Verwendung von standardisierten Vertragsformularen mit rein formaler Unterschriftsleistung durch die Geschäftsleitung ohne erkennbare eigene Prüfung,
  • Abschluss von Verträgen kraft eigener Entscheidung des Vertreters auf Basis von vorgegebenen Lieferbedingungen und Richtlinien,
  • Überlassung von Vertragsangeboten durch den Vertreter, es sei denn, es handelt sich nur um die bloße Weiterleitung des von der Geschäftsleitung/dem ausländischen Stammhaus vorbereiteten Angebots,
  • verbindliche Überlassung von Rahmen- oder Jahresvereinbarungen oder
  • Entgegennahme von Bestellungen (Bestellvertreter) im Rahmen standardisierter Bestellverfahren, sofern der Kunde im Ergebnis davon ausgehen kann, dass er damit die Ware gekauft und er jetzt nur mehr auf die Auslieferung zu warten hat (österreichische Verwaltungsauffassung).

Eine wirtschaftliche Abschlussvollmacht liegt hingegen nicht vor, sofern der Entscheidungs- und Verhandlungsspielraum des Vertreters stark eingeschränkt ist. Auch die bloße Auslieferung von Waren, die Erteilung von Weisungen an Mitarbeiter, die bloße Tätigkeit für Produktwerbung oder eine Teilnahme an Vertragsverhandlungen reichen für die Betriebsstättenbegründung nicht aus.

Im Ergebnis setzt der Tatbestand einer Abschlussvollmacht für Zwecke der Betriebsstättenbegründung nicht voraus, dass eine Vollmacht rein formal erteilt wurde, vielmehr ist auf das tatsächliche Verhalten der Vertragspartner abzustellen. Entscheidend ist, ob das Stammhaus das Ergebnis des Vertreterhandelns wirtschaftlich gegen sich gelten lässt. Somit lässt sich die Begründung einer Vertreterbetriebsstätte durch einen Vertreter, der keine formelle Abschlussvollmacht besitzt, dadurch vermeiden, dass sich das vertretene Unternehmen die Vertragsannahme selbst vorbehält und der Entscheidungs- und Verhandlungsspielraum des Vertreters stark eingeschränkt wird.

Rechtsfolgen einer Betriebsstättenbegründung

Wird eine Vertreterbetriebsstätte begründet, so sind dieser diejenigen Erträge zuzuordnen, die ihrem Funktions- und Risikoprofil entsprechen.  Da die Vertreterbetriebsstätte eine bloße Dienstleistung erbringt, ist ihr im Regelfall lediglich ein angemessener Anteil der mit der vermittelten Lieferung/Leistung realisierten Erträge in Form einer Vermittlungsprovision zuzuordnen, nicht aber die aus der vermittelten Lieferung/Leistung resultierenden Umsatzerlöse oder Kosten. Im Ergebnis ist der Vertreterbetriebsstätte zumindest nach der deutschen Finanzverwaltungsauffassung in den Verwaltungsgrundsätzen Betriebsstättengewinnaufteilung als Gewinn nur die Differenz zwischen der fremdüblichen Provision und den damit verbundenen Aufwendungen, im Wesentlichen die Personalkosten des Vertreters, zuzurechnen.



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