Hinzurechnungsbesteuerung: Absenkung des Niedrigsteuersatzes auf 15 % mit Wirkung ab 2024 umgesetzt!
Nachdem der Bundestag das „Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz“ am 10.11.2023 verabschiedet hat, stimmt nun auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 15.12.2023 dem Gesetz zu. Damit wird der für die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung maßgebliche Niedrigsteuersatz für Wirtschaftsjahre ab 2024 von bislang 25 % auf 15 % abgesenkt. Die – im internationalen Vergleich längst überfällige – Absenkung dient dem Gleichlauf der Hinzurechnungsbeteuerung mit der globalen effektiven Mindestbesteuerung (vgl. hierzu unserem Blog vom 25.07.2023).
Durch die sehr erfreuliche Absenkung dürften sich insbesondere im Verhältnis zur Schweiz viele Hinzurechnungsbesteuerungsfälle erledigen, was gerade für mittelständische Unternehmen im Hinblick auf den dringend gebotenen Bürokratieabbau sehr wichtig ist.
Praxishinweis: Der – für die Nichtanwendung der Hinzurechnungsbesteuerung erforderliche – Nachweis der Überschreitung des Niedrigsteuersatzes bezieht sich nicht auf die nominelle, sondern auf die effektive Besteuerungsquote, die nach deutschen Steuerrechtsgrundsätzen zu ermitteln ist.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die im Referentenentwurf ursprünglich enthaltene Streichung der Gewerbesteuerpflicht von Hinzurechnungsbeträgen nicht umgesetzt wurde.