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Update Coronahilfen (Stand 28.12.2020)

28. Dezember 2020/von Hartmut Dicke

Angesichts der Vielzahl zugesagter und/oder verabschiedeter Hilfen fällt es zunehmend schwer, den Überblick zu behalten. Neues aus Regierungskreisen gibt es insbesondere zur Überbrückungshilfe III. Wir geben im Folgenden einen aktuellen Überblick über die Hilfen und fassen das wesentliche zur (bisher noch nicht zu beantragenden) Überbrückungshilfe III zusammen.

Novemberhilfe – Antragstellung noch bis 31.01.2021 möglich

Erstattung von bis zu 75% der Umsatzeinbußen bei von Schließungsanordnungen direkt oder indirekt betroffener Betriebe für den Zeitraum 02.11.-30.11.

Förderumfang und –voraussetzungen siehe https://bwsgk.de/update-novemberhilfe/

Antragsfrist bis 31.01.2021

Antragstellung ab Hilfsbeträgen von Euro 5.000 nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte.

Andere Hilfszahlungen sind anzurechnen. Alle Hilfszahlungen sind ertragssteuerpflichtig.

Dezemberhilfe – Antragstellung inzwischen freigeschaltet und bis 31.03.2021 möglich

Erstattung von bis zu 75% der Umsatzeinbußen bei von Schließungsanordnungen direkt oder indirekt betroffener Betriebe für den Zeitraum 01.12.-31.12. Es sind aber nur diejenigen Gewerbezweige berechtigt, die unter dem sog. „Light Lockdown“ geschlossen wurden bzw. durch diesen indirekt betroffen wurden (Beschlusslage 03.12.2020)

Förderumfang und –voraussetzungen wie bei der Novemberhilfe (siehe unser Link https://bwsgk.de/update-novemberhilfe/), Abschlagszahlungen wurden auf Euro 50.000 erhöht.

Antragstellung ist inzwischen möglich. Antragsfrist bis 31.03.2021

Antragstellung ab Hilfsbeträgen von Euro 5.000 nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte. Andere Hilfszahlungen sind anzurechnen. Alle Hilfszahlungen sind ertragssteuerpflichtig.

Überbrückungshilfe II – Antragstellung noch bis zum 31.01.2021 möglich

Erstattung bestimmter Fixkosten in Abhängigkeit von der Höhe der Umsatzeinbußen.

Antragstellung nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte.

Weiteres siehe hier https://bwsgk.de/corona-ueberbrueckungshilfe-ii/ (mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Antragsfrist bis zum 31.01.2021 verlängert wurde).

Überbrückungshilfe III – Antragsstellung derzeit noch nicht möglich

Förderzeitraum November – Dezember 2020 (Verbesserung Zugang und Erhöhung Förderbeträge)

Erstattung bestimmter Fixkosten in den Monaten November und Dezember 2020 in Abhängigkeit von der Höhe der Umsatzeinbußen wie folgt:

  • Umsatzrückgang im Zeitraum April – Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten von mindestens 50% oder im gesamten Zeitraum von durchschnittlich 30% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ODER
  • Umsatzrückgang im Zeitraum November und/oder Dezember von mindestens 40% ohne aber direkt oder indirekt von den bundesweiten Schließungen betroffen zu sein ODER
  • Umsatzrückgang im Zeitraum November und/oder Dezember von mindestens 30% und direkt oder indirekt von den bundesweiten Schließungen betroffen

Förderzeitraum Januar – Juni 2021

Erstattung bestimmter Fixkosten in den Monaten Januar – Juni 2021 in Abhängigkeit von Schließungsbeschlüssen und der Höhe der Umsatzeinbußen wie folgt:

  • Umsatzrückgang in einem Monat im Zeitraum Januar – Juni 2021 von mindestens 30% und direkt oder indirekt von den bundesweiten Schließungen betroffen
  • Umsatzrückgang in einem Monat im Zeitraum Januar – Juni 2021 von mindestens 40% ohne aber direkt oder indirekt von den bundesweiten Schließungen betroffen zu sein ODER

Für alle Varianten gilt, dass Zuschüsse zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs gegenüber dem Vergleichszeitraum in 2019 erstattet werden:

  • Umsatzeinbruch mehr als 70 Prozent: Es werden bis zu 90 Prozent der monatlichen Fixkosten erstattet.
  • Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent – 70 Prozent: Es werden bis zu 60 Prozent der monatlichen Fixkosten erstattet.
  • Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent – 50 Prozent: Es werden bis zu 40 Prozent der monatlichen Fixkosten erstattet.

Soloselbstständige können alternativ zur Fixkostenerstattung für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale – „Neustarthilfe“ – in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 bis max. 5.000 Euro bekommen und dies auch selbst beantragen, vgl. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html, eine Antragsstellung ist aber derzeit noch nicht möglich.

Antragstellung über Euro 5.000,- nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte.

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe III finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Downloads/ueberblick-ueber-die-ueberbrueckungshilfe-lll.pdf?__blob=publicationFile&v=2



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