Risiko eines inländischen Orts der Geschäftsleitung bei Auslandsgesellschaften
Bei ausländischen Gesellschaften mit ausschließlich im Inland ansässigen Geschäftsführern unterstellt die Finanzverwaltung häufig einen inländischen Ort der Geschäftsleitung. Dies gilt insbesondere für Gesellschaften ohne ausreichende Substanz (in Form von Mitarbeitern und üblicher Büroinfrastruktur) oder ohne nachweisbare Betriebsstätte im Ausland. Diese Thematik hat aufgrund der zunehmenden Mobilität bei Geschäftsführern eine sehr hohe Aktualität und stellt zwischenzeitlich […]